AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Miray Software AG
Stand: August 2021

1. Geltungsbereich
1.1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle vertraglichen Vereinbarungen mit Kunden der Miray Software AG („Miray“) einschließlich solcher, die über Fernkommunikationsmittel (§ 312b Abs. 2 BGB) zustande gekommen sind.
1.2. Die AGB gelten für die Lieferungen und Leistungen von Miray an den Auftraggeber („AG“).
1.3. Anderslautende Bedingungen als diese AGB – soweit sie nicht in dem gesamten Angebot des AG festgelegt sind – gelten nicht.



2. Angebot
Unsere Angebote sind stets freibleibend und ggf. von der Lieferbarkeit unserer Vorlieferanten abhängig. Abweichungen gegenüber bildlichen Darstellungen, Beschreibungen, Maß- oder Gewichtsangaben in Prospekten, Schriftstücken, Katalogen etc. bleiben Miray vorbehalten.



3. Selbstbelieferungsvorbehalt
Ist die vertraglich vereinbarte Lieferung nicht verfügbar, weil Miray von seinen eigenen Lieferanten nicht beliefert wurde oder der Vorrat von Miray für die Lieferung erschöpft ist, ist Miray berechtigt, vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall wird der AG unverzüglich darüber informiert, dass die vereinbarte Lieferung nicht zur Verfügung steht.



4. Lieferung Software
Die Software wird dem Lizenznehmer zur Nutzung im Rahmen einer Einzelplatzlizenz überlassen. Für die Nutzung an mehreren Arbeitsplätzen gleichzeitig oder in einem Netzwerk bedarf es entsprechend vieler Lizenzen bzw. einer entsprechenden Mehrfachlizenz.



5. Widerrufsrecht für AG, die Endverbraucher sind
Sofern der Vertragsschluss unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (d.h. telefonisch, schriftlich einschließlich Telefax oder per E-Mail) erfolgt, steht dem AG das nachfolgende Widerrufsrecht zu:
5.1. Verträge kann der AG innerhalb von zwei Wochen schriftlich (auch per E-Mail) oder durch Rücksendung der Lieferung, jeweils an die Adresse von Miray, widerrufen.
5.2. Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Software, die vom AG entsiegelt worden ist.
5.3. Ein Widerrufsrecht besteht ferner nicht bei Lieferungen, die online (z. B. Software zum Download) übermittelt worden sind.
5.4. Die Frist von zwei Wochen beginnt mit dem Erhalt der Lieferung. Sie wird durch Absendung der vollständigen, ungebrauchten und unbeschädigten Lieferung an Miray gewahrt.
5.5. Sofern der Bestellwert mehr als 40,00 EUR beträgt, erstattet Miray die Kosten der Rücksendung durch die Deutsche Post AG. Kosten für andere Verkehrsträger werden nicht erstattet. Unfrei versandte Sendungen werden von Miray nicht angenommen und gehen zu Lasten des AG zurück. Unfreie Sendungen und Mängel der Frankierung gelten als nicht ordnungsgemäß abgesandt und wirken nicht fristwahrend.
5.6. Miray kann eine durch Ingebrauchnahme entstandene Wertminderung der Lieferung einbehalten.
5.7. Bei Rücksendung von beschädigter oder defekter Lieferung kann Miray vom AG Schadensersatz verlangen.



6. Gefahrübergang, Lieferzeit
6.1. Die Gefahr geht auf den AG über, sobald Miray die Lieferung der zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Organisation übergeben hat.
6.2. Ist die Nichteinhaltung einer etwaigen Lieferfrist auf Höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, allgemeine Störungen der Telekommunikation oder auf ähnliche Ereignisse, z.B. Streik, Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen. Miray wird den AG unverzüglich über die Lieferungsverzögerung informieren.



7. Zahlungsbedingungen
Der Kaufpreis wird sofort mit der Bestellung fällig.



8. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
Der AG kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.



9. Sachmängel
9.1. Der AG wird darauf hingewiesen, dass es technisch unmöglich ist, Softwareleistungen absolut fehlerfrei zu erstellen. Miray übernimmt deshalb nur die Gewähr für die technische Brauchbarkeit des von Miray gelieferten Programms zu dem angegebenen Programmzweck. Es wird keine Gewähr dafür geleistet, dass die Standardsoftware den betrieblichen Besonderheiten des AG entspricht, sofern nicht anderes schriftlich vereinbart ist. Mitarbeiter von Miray sind zu mündlichen Zusagen nicht bevollmächtigt. Bei unerlaubten Eingriffen in die Software-Installation durch den AG bzw. Dritte entfällt jede weitere Gewährleistung durch Miray.
9.2. Die Teile der Lieferung sind nach Wahl von Miray unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen („Nacherfüllung“), die innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.
9.3. Durch die Nacherfüllung beginnt keine neue Verjährungsfrist (9.4.).
9.4. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab Ablieferung der Lieferung. Dies gilt nicht, soweit §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 479 Abs. 1 und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreiben sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Bestimmungen über Ablaufhemmung, Hemmung oder Neubeginn der Fristen bleiben unberührt. Für Verbraucher tritt die Verjährung erst 24 Monate ab Ablieferung ein.
9.5. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der AG – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche (Ziffer 12) – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
9.6. Mängelansprüche bestehen nicht bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang entstehen entweder
(1) infolge fehlerhafter Bedienung oder Behandlung, oder
(2) auf Grund der Verwendung von anderer Software, die zum Gegenstand der Lieferung von Miray nicht kompatibel ist, oder
(3) aufgrund äußerer Einflüsse, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom AG unsachgemäße Änderungen oder unerlaubte Eingriffe in die Software-Installation vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen keine Mängelansprüche.
9.7. Der AG wird Sachmängel gegenüber Miray unverzüglich schriftlich rügen. Ist der AG Verbraucher so wird er offene Mängel binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zugang der Leistung schriftlich oder per E-Mail gegenüber Miray anzeigen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung offener Mängel ausgeschlossen.
9.8. Ansprüche des AG wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Versandkosten, sind ausgeschlossen, soweit diese darauf beruhen, dass die Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Lieferadresse verbracht worden ist.
9.9. Miray ist Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Zeit zu gewähren. Wird dies verweigert, ist Miray von der Sachmängelhaftung befreit.
9.10. Weitergehende oder andere als die in Ziffer 9. geregelten Ansprüche des AG gegen Miray wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. Für Schadensersatzansprüche gilt im übrigen Ziffer 12.



10. Schutzrechtsverletzungen, sonstige Rechtsmängel
10.1. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch eine von Miray erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferung gegen den AG berechtigte Ansprüche erhebt, haftet Miray gegenüber dem AG innerhalb der in Ziffer 9.4. bestimmten Frist wie folgt:
10.1.1. Miray wird auf seine Kosten und nach seiner Wahl für die betreffende Lieferung entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder sie austauschen. Ist dies Miray nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem AG die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.
10.1.2. Die Pflicht von Miray zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Ziffer 12.
10.1.3. Die vorstehend genannten Verpflichtungen von Miray bestehen nur, soweit der AG Miray über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und Miray alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der AG die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, wird er den Dritten darauf hinweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
10.2. Ansprüche des AG sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.
10.3. Ansprüche des AG sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des AG, durch eine von Miray nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom AG verändert oder zusammen mit nicht vom Miray gelieferten Produkten eingesetzt wird.
10.4. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen aus Ziffer 9. entsprechend.



11. Unmöglichkeit, Vertragsanpassung
11.1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der AG berechtigt, Schadenersatz zu verlangen, es sei denn, dass Miray die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadenersatzanspruch des AG auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit vom AG nicht verwendet werden kann. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder des anfänglichen Unvermögens oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des AG ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des AG zum Rücktritt bleibt unberührt.
11.2. Sofern Ereignisse Höherer Gewalt (Ziffer 6.2) die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb von Miray erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht Miray ein Rücktrittsrecht zu. Will Miray von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so wird Miray dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem AG mitteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem AG eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.



12. Sonstige Schadensersatzansprüche
12.1. Schadensersatzansprüche und Aufwendungsersatzansprüche des AG, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Miray haftet deshalb insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind und für entgangenen Gewinn oder für sonstige Vermögensschäden des AG.
12.2. Dies gilt nicht, soweit z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zwingend gehaftet wird.
12.3. Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.
12.4. Soweit die Haftung von Miray gemäß Ziffer 12. ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, und sonstiger Erfüllungsgehilfen, nicht aber für die persönliche Haftung gesetzlicher Vertreter und leitender Angestellter.
12.5. Soweit dem AG gemäß Ziffer 12. Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese in 12 Monaten ab Lieferung. Bei Vorsatz, bei Arglist und bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
12.6. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des AG ist mit den Regelungen in Ziffer 12. nicht verbunden.



13. Vertraulichkeit
13.1. Die Parteien werden die von der jeweils anderen Partei im Rahmen des Vertrages erhaltenen Unterlagen, Kenntnisse, Informationen und sonstige technische Dokumentationen - unabhängig vom Trägermedium - („Informationen“), ohne schriftliche Einwilligung der anderen Partei weder an Dritte weitergeben, noch für andere als die vertraglichen Zwecke benutzen. Sie sind gegen unbefugte Einsichtnahme oder Verwendung zu sichern. Vorbehaltlich weiterer Rechte kann die Partei ihre Herausgabe verlangen, wenn die andere Partei diese Pflichten verletzt.
13.2. Die Verpflichtung gem. Ziffer 13.1 beginnt ab erstmaligem Erhalt der Informationen und endet 36 Monate nach Ende des Vertrages.
13.3. Die Verpflichtung gem. Ziffer 13.1 gilt nicht für Informationen, die allgemein bekannt sind oder die bei Erhalt der empfangenden Partei bereits bekannt waren, ohne dass sie zur Geheimhaltung verpflichtet war, oder die danach von einem zur Weitergabe berechtigten Dritten übermittelt werden oder die von der empfangenden Partei ohne Verwertung geheimzuhaltender Informationen der anderen Partei entwickelt werden.



14. Nebenabreden, Gerichtsstand, Anwendbares Recht
14.1. Nebenabreden bedürfen der Schriftform.
14.2. Gerichtsstand ist München, wenn der Nutzer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist.
14.3. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

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